Herrschaft zu etablieren ist einfach…

man muss lediglich genügend Gewaltmittel aufbringen, alle Untertanen unterdrücken und mindestens so viel aus ihnen herauspressen wie für den Erhalt der Regierung zwingend notwendig ist.
Freiheit zu etablieren ist sogar noch einfacher: man gibt die Herrschaft zur Gänze auf und überlässt die Untertanen sich selbst.

Einen freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaat zu errichten und als solchen erhalten zu wollen, heißt hingegen sich mit der Dialektik der Freiheit auseinander zu setzen. Es heißt, sich mit den Gegensätzen und Gemeinsamkeiten des öffentlichen und privaten Rechts auseinander zu setzen.

Zunächst zu den Gemeinsamkeiten: Wenn etwas, das „Recht“ genannt werden möchte ohne jede Konsequenz einfach ignoriert werden könnte, dürfte es sich den Namen „Recht“ wohl nicht geben.
Ein Recht auf körperliche Unversehrtheit etwa, das von einem Angreifer nicht nur ignoriert wird, sondern das Ignorieren und die folgende Körperverletzung des anderen für den Angreifer auch noch erwartbar folgenlos bleibt, trüge dieses „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ den Namen „Recht“ zu Recht?
Wenn eine Vertragspartei nach Abschluss des Vertrages und Erfüllung der Leistung durch die andere Vertragspartei, ihre im Vertrag vereinbarte Leistung einfach mutwillig schuldig bleibt und dieser Leistungsverzug ohne jede Konsequenz bleibt, dürfte von „Recht“ die Rede sein?

Recht scheint mit der Macht zu seiner Verwirklichung aufs engste verbunden. Nur wenn gewohnheitsmäßig ohnehin sämtlichen Normen ausnahmslos Folge geleistet wird, reichte schon die reine Macht der Gewohnheit.

Rechte lassen sich in zwei Kategorien einordnen, die sich an der Art der Etablierung dieser Rechte orientieren:
– das öffentliche Recht etabliert Rechte, genannt Gesetze, basierend auf Befehl und Anordnung
– das private Recht etabliert Rechte basierend auf Übereinkunft der Vertragsparteien.

Eigentum, Freiheit und Vertrag sind die zentralen Kategorien des Privatrechts. Öffentliches Recht hingegen basiert auf Unfreiheit, Unterordnung und Befehl.

Gleich jedoch ob durch Befehl oder Vertrag entstanden muss das Ignorieren eines Rechts für den durch das Recht Verpflichteten zu Konsequenzen führen, sonst trüge das Recht den Namen zu Unrecht. D.h. auch per privatem Vertrag etablierte Rechte müssen durch Institutionen des öffentlichen Rechts im Zweifelsfall durchsetzbar sein, sonst erhalten private Vertragsparteien aus dem Abschluss des Vertrages keine Rechte, sondern etwas anderes. Die bloße Macht der Gewohnheit allein, kann also Rechte nicht etablieren.

Wenn der Wirtschaftsprozess ausschließlich eine öffentlich-rechtliche Veranstaltung wäre, dann bestünde dieser aus Handlungen, die sich an einem zentralen, öffentlich-rechtlichen Plan orientieren würden. Befehlswirtschaft oder zentrale Planwirtschaft.
Ein Wirtschaftsprozess, der ausschließlich auf privatrechtlichen Verträgen basieren würde („freier Markt“), ohne jede öffentlich-rechtliche Einschränkung der Verträge oder ohne jede Möglichkeit zur öffentlich-rechtlichen Vollstreckung der privaten Rechte kann wohl nur in der Theorie als Wirtschaftsprozess bezeichnet werden. Ein Prozess auf der Basis des Rechts wäre es jedenfalls nicht.

Dieses Weblog soll zur Schaffung eines polit-ökonomischen Paradigmas beitragen, das wir „New European Political economics“ nennen. Die Orientierung an der juristischen und buchhalterischen Praxis des Wirtschaftsprozesses wird an zentraler Stelle zur Schaffung dieses Paradigmas beitragen. Die Orientierung an der juristischen Praxis zeigt uns hier schon, dass sowohl Markt- („Libertarismus“, „Liberalismus“, …) als auch Staatsfundamentalismus („Kommunismus“, „Sozialismus“, …) auf schlichter Ignoranz der Dialektik der Freiheit basieren. Der adäquate Umgang mit dieser Dialektik jedoch scheint eine große Herausforderung darzustellen. Erkennbar wohl schon daran, dass etwa die „Finanz- und Wirtschaftskrise“ sowie die „Eurokrise“ – neben anderen „Krisen“ – ganz erstaunliche Persistenz aufweisen.
Dieses Weblog soll deshalb auch eine explizite Einladung zum Mitdenken und -fühlen sein, ohne dabei diese Dialektik zu ignorieren oder ihre Ignoranz zu fordern, sondern im Gegenteil gerade zu versuchen diese Dialektik zentral in den Blick zu nehmen.

In diesem Sinne: ein ganz herzliches Willkommen!

4 Kommentare

  1. Lieber Nicolas Hofer,
    ich habe nach dieser Kategorisierung von Recht in öffentlich und privat die Frage in mir, ob nicht noch ein hybrid besteht. Ich denke an das Rechtsvehikel der Genossenschaft, die sich nach meiner Kenntnis dadurch auszeichnet, dass nach innen andere Vereinbarungen gelten als nach aussen, jeder der dies akzeptiert aber beitreten kann. Mir schwebt nämlich eine länderübergreifende Genossenschaft vor, die beispielsweise regionale Interessen entlang eines Gletschers, Vogelnistgebiets, o.ä. hat und damit verschiedenen öffentlichen Rechten unterstünde. Nehmen wir nun den Fall, dass diese Genossenschaft eine Reginalwährung oder Münzen oder Glücksspiel hervorbringt, also irgendetwas, das im öffentlichen Recht nur dem Monopolisten erlaubt ist, wäre dies eine zusätzliche „Rechtsebene“ in der sich Bürger verschiedener Nationen aus dem bestehenden öffentlichen Recht des jeweils eigenen Nationalstaats ganz oder teilweise zurückziehen können? Ich habe so etwas wie Seerecht, oder Weltraumrecht einfach in einen beliebigen Raum, dem alle Interessierten beitreten können weitergedacht….lg Helmo Pape

    1. Lieber Helmo Pape,
      vielen Dank für Deinen Kommentar.
      Der Umstand, dass „nach innen“ andere Vereinbarungen gelten als „nach außen“ dürfte auf jede juristische Person zutreffen, d.h. insbesondere auch auf Genossenschaften.
      Die Kategorisierung in öffentliches und privates Recht erfolgt hier um die völlig unterschiedlichen Wirkprinzipien (Befehl/Unfreiheit vs. Vertrag/Freiheit) darzustellen und zu zeigen, dass die Freiheit des Privatrechts ohne die Unfreiheit des öffentlichen Rechts nicht zu erhalten ist. Es geht hier um diesen spezifischen Aspekt der Dialektik der Freiheit.
      Das ist übrigens genau der Aspekt, den die sog. „Freeman“ Bewegung – wenn Du von „Seerecht“ oder „Weltraumrecht“ sprichst – ausklammert. Dort wird an eine Freiheit (Vertrag; Privatrecht) gänzlich ohne Herrschaft (Befehl; öffentliches Recht) geglaubt. Das ist gleichbedeutend damit, dass diese herrschaftsfreie Freiheit jedoch kein Recht, sondern eben etwas anderes ist (Sitte, Tradition, moralische Empfehlung, Bestechung, Erpressung, sonstige „private Vollstreckung“). Ein Recht (auf Freiheit) kann nur haben, wer dieses Recht auch durch eine öffentlichen Stelle erwartbar erfolgreich durchsetzen kann. Wenn es schon hier am Recht mangelt muss genau dort – bei der öffentlichen, transparenten Durchsetzung von Recht für den Einzelnen – angesetzt werden.
      Alles Liebe
      Nicolas Hofer

  2. Ich habe mehrfach die Erfahrung gemacht, dass man über vermeintlich neue Dinge nachdenkt und dann hat es schon vor 50 Jahren einer aufgeschrieben, der nur nicht verstanden und totgeschwiegen wurde. Wolfgang Stützel hat nicht nur mit der „Volkswirtschaftlichen Saldenmechanik“ die ökonomische Verwirrung der doppeldeutigen Grundbegriffe Geld, Sparen, Investieren aufgelöst und in der „Paradoxa der Geld- und Konkurrenzwirtschaft“ die Trivialität der Konjunkturtheorie aus dem Geschwurbel der Kollegen herausgearbeitet sowie in „Marktpreis und Menschenwürde“ den sozialen Vorteil der Kontraktschuldwirtschaft definiert, er hat auch mit der „Rationalitätenfalle“ das Grundproblem jeder Gesellschaftsordnung definiert. Vertieft hat er dies in „Preis, Wert und Macht“. Ich habe es noch nicht geschafft, dieses Buch zu durchdringen – ich bin mir aber sicher, dass es für den hier angegangen Themenkomplex die Suche nach einem Exemplar lohnt.

    1. Hallo Jörg,

      ja, Stützel zählt da auch für mich zu den ganz Großen, die zu dialektischem Denken in der Lage sind. Das schaffen heute sonst nur wenige, wie Mehrling, Pistor oder Juristen wie Larenz oder Braun (die es wohl aus der Hegel-Tradition gelernt haben).

      Er hat ganz wichtige Aspekte der Teil/Ganzes-Dialektik in vertragsbasierten Gesellschaften in seinen Paradoxa als Kreislaufparadoxa aufgeschlüsselt. Und auf der Basis seines Verständnisses für Paradoxa auch eine exzellente Marxinterpretation geliefert, und Marx sogar eine eigene Kategorie von Paradoxa gewidmet („Marx’sche Paradoxa“). Und trotzdem ist er ein Liberaler geblieben.

      Zwar hat er die rechtlichen Aspekte der Teil/Ganzes Dialektik (Privatrecht vs. ÖffRecht, Nationalstaat vs. Internationale Ordnung) nicht explizit behandelt. Aber er hätte, wäre er noch am Leben, sicherlich – im Gegensatz zu vielen seiner heutigen seiner Schüler – keinerlei Probleme, die Konkurrenzparadoxa zwischen den europäischen Nationalstaaten innerhalb der noch-nichtstaatlichen, völkerrechtlichen Konstruktion „EU“ auf den Begriff zu bringen und als „marx’sche“ (solche mit „schlechten“ Folgen) einzuordnen.

      Ich bin auch unheimlich langsam im Nachvollziehen seiner Gedanken und seiner manchmal schwierigen Sprache. Aber ich habe noch keine Minute bereut, die ich mit seinen Gedanken verbracht habe. Jede Minute hat sich mehrfach gelohnt.

      Dir nochmal herzlichen Dank für den Hinweis auf ihn! Seine Gedanken werden für das „Paradigma“, was wir hier entwickeln wollen, eine zentrale Rolle spielen.

      „Wert, Preis, Macht“ hatte ich vor 21 Jahren mal in der Hand und wußte sofort, das ist ein wichtiges Buch, habe damals aber NIX begriffen. Vielleicht wird es bald Zeit, es mal wieder in die Hand zu nehmen. Danke für den Hinweis.

      Grüße
      Wolfgang

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